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Ist Goldwaschen in Deutschland erlaubt?

Als Goldwäscher ist man die Fragen vorbeilaufender Passanten und Interessierter gewohnt:

“Was macht ihr da? Schon was gefunden? Kann man damit reich werden?”

Das hat uns immer verwundert. Denn es gibt auch eine Frage, welche nicht so offensichtlich zu beantworten ist und eine viel größere Wichtigkeit für den Goldsucher hat:

Ist Goldwaschen in Deutschland erlaubt?

Die Antwort ist eindeutig, aber etwas komplizierter als du vielleicht denkst.

Wir werden im vorliegenden Aufsatz die rechtlichen Aspekte beim Goldsuchen in Deutschland betrachten und bedanken uns für dein Interesse. Wir beziehen uns auf das klassische Goldwaschen von Fluss-/Bachsediment an einem Fließgewässer mit Hilfe von Schaufel und Goldwaschrinne. Auf der Ebene der länderspezifischen Gesetze konzentrieren wir uns auf die Lage in Sachsen, da wir dort wohnen und den Löwenanteil unserer Goldsuch-Ausflüge im Freistaat unternehmen.

Der vorliegende Aufsatz erhebt keinen Anspruch auf Vollständigkeit und stellt keine Rechtsberatung oder Handlungsempfehlung dar. Wir werden dir viel mehr unseren aktuellen Kenntnisstand mitteilen und anhand von Gesetzestexten begründen. Wie immer gilt: Bitte das eigene Köpfchen einschalten.

Der rechtliche Rahmen der Goldsuche in Deutschland

Die guten Nachrichten zuerst: Es gibt kein Gesetz und auch keinen Paragraphen eines Gesetzes in Deutschland, welches das Goldwaschen per se verbietet, oder auch nur erwähnt. Unser Hobby ist wahrscheinlich zu unbekannt, als dass der Gesetzgeber eine Notwendigkeit für dessen Regulierung sieht. Hierfür können wir dankbar sein. Denn bei anderen Hobbies muss man sich tatsächlich um eine besondere Erlaubnis sorgen. Eine solche offizielle Regelung von höchster Stelle bleibt für den hobbymäßigen Goldschürfer glücklicherweise aus.

Unsere “Vogelfreiheit” von Gesetzen trifft aber nur auf das Goldwaschen am Fluss zu, denn wer “auf festem Boden” nach Gold schürft, begeht sehr wahrscheinlich eine Ordnungswidrigkeit! Die Suche nach Bodenschätzen auf festem Boden ist Gegenstand des Bundesberggesetzes (BBergG) und bedarf einer entsprechenden Konzession.

Ebenso schieben die Forstgesetze der Länder dem Schürfen im Waldboden einen Riegel vor. Am Beispiel des sächsischen Waldgesetzes § 52 Abs. 2 Nr. 14:

Sächs. Waldgesetz § 52 Abs. 2 Nr.14:

 

“Ordnungswidrig handelt auch, wer vorsätzlich oder fahrlässig .. im Wald Aufschüttungen oder Abgrabungen unbefugt vornimmt oder sonst Bodenbestandteile, Steine, Mineralien oder ähnliches im Ganzen oder teilweise unbefugt entfernt,..”

Die Suche nach Gold in einem Naturschutzgebiet scheidet völlig aus. Denn das zuständige Bundesnaturschutzgesetz untersagt jegliche Veränderung der Beschaffenheit eines solchen Gebietes, wozu das Graben und die Nutzung der Goldwaschausrüstung zweifelsfrei zählen würde.

Um das nochmal zu verdeutlichen: In einem Naturschutzgebiet ist bereits das Wandern abseits der Wege verboten, weil dies die Natur beschädigen könnte!

Ein weiterer Ort, an welchem wir nichts zu suchen haben, sind Pachtgewässer des Deutschen Angelfischerverbandes (DAFV e.V.) und anderer Fischereiverbände. Diese Gewässer dienen der Aufzucht von Fischen für den Angelsport und sind im Besitz des jeweiligen Verbandes, welcher sie vor äußeren Störungen schützen möchte. Wenn du am Bach ein Schild siehst, der diesen als Pachtgewässer kennzeichnet, ist dieser Flussbereich tabu!

Im Zusammenhang mit den geschuppten Snacks sind auch Fischschongebiete zu nennen. Wie der Name suggeriert, sollen hier Fische ungestört vor sich hin leben können, ohne Angst davor haben zu müssen, von Schaufeln oder Goldwaschrinnen erschlagen zu werden. Besonderen Schutz genießt in solchen Gebieten auch der Laich, welcher sich während der Laichzeit des jeweiligen Fisches im Sediment befindet. Ergo sollte bitte kein übereifriger Goldsucher mit seiner Schaufel die unschuldigen Fischbabys erschlagen.

 

Die für dein Gewässer zuständige Untere oder Obere Wasserbehörde kann Dir weitere Informationen zu eventuell vorhandenen Fischschongebieten geben.

 

Es gibt also eine Reihe verbotener Tätigkeiten und Orte, welche du unbedingt vermeiden solltest! Sobald du dich aber mit dem eigenen Handeln im Rahmen des nicht explizit Verbotenen bewegst, bist du schon mal kein Verbrecher. Na immerhin!

 

Durch das Fehlen einer direkten Regulierung kann man aber auch nicht sagen, dass das Graben nach Gold in einem Fließgewässer außerhalb einer Verbotszone explizit erlaubt wäre...

Es ist eben nur nicht verboten.

 

Wäre es nicht schön, wenn es einen Rechtsbegriff gäbe, welcher uns mit einer in Gesetzesform gegossenen Erlaubnis versorgt, welche wir jedem überambitionierten Möchtegern-Forst-Blockwart metaphorisch ins Gesicht klatschen könnten, der die Legitimität unseres Handelns in Frage stellt? Wir präsentieren:

Das Konzept des Gemeingebrauches in Anwendung auf das Wasserhaushaltsgesetz (WHG) und die Wassergesetze der Länder

Der Gemeingebrauch als rechtliches Konstrukt gibt es schon seit der Zeit der alten Römer und ist schlichtweg das Gegenteil des Eigentums- bzw. Besitzrechtes. Es bezeichnet das Recht einer “Vielzahl von Menschen zur Benutzung solcher Sachen, die der Nutzung durch die Öffentlichkeit dienen..” ¹ 

 

Der Begriff ist insgesamt recht vage und strittig, lässt sich aber trotzdem in zahlreichen Gesetzen finden. Es handelt sich bei dieser Nutzungsform also möglicherweise um etwas, das unser Handeln am öffentlichen Gut “Fluss” legitimiert. Denn wir sind (im Regelfall) nicht der Eigentümer eines Baches und möchten dieses öffentliche Gut als Bürger nutzen. Nun stellt sich die Frage, wie der Begriff Gemeingebrauch in den Gesetzen genutzt wird, welche für die Ausübungsort unseres Hobbys maßgeblich sind. Dies sind:

 

  • Das Gesetz zur Ordnung des Wasserhaushalts (Wasserhaushaltsgesetz - WHG) des Bundes

  • die Wassergesetze der Länder

§ 25 “Gemeingebrauch” des Bundes-WHG besagt im Kern folgendes:

 

“ Jede Person darf oberirdische Gewässer in einer Weise und in einem Umfang benutzen, wie dies nach Landesrecht als Gemeingebrauch zulässig ist …”

Es muss in Sachen Gemeingebrauch also das Wassergesetz für das jeweilige Bundesland betrachtet werden, was die Sache weiter verkompliziert. Schauen wir uns die Situation in Sachsen an.

Rechtliche Situation bei einzelnen Arbeitsschritten

Das sächsische Wassergesetz versorgt uns im §16 mit folgendem Hinweis:

“ §16 (1) Der Gemeingebrauch nach § 25 Satz 1 WHG an natürlichen Gewässern erstreckt sich auf das Baden, Tränken, Schöpfen mit Handgefäßen, den Eissport und das Befahren mit kleinen Wasserfahrzeugen ohne maschinellen Antrieb ...”

Wir haben in Sachsen also die Erlaubnis Schwarz auf Weiß, dass wir Wasser mit Hilfe von Eimern schöpfen dürfen. Sogar der Betrieb unseres motorlosen Highbankers ist damit denkbar.

Jedoch deckt diese Regelung zum Gemeingebrauch die anderen Goldsucher-typischen Tätigkeiten nicht ab. Was ist mit dem Buddeln im Flusssediment? Was ist mit dem Waschen des Sedimentes in der “Sluice” - also der Goldwaschrinne?

 

Auch wenn weder im Wasserhaushaltsgesetz noch im sächsischen Wassergesetz Bezug auf Erdarbeiten im Rahmen des Gemeingebrauches Bezug genommen wird, gibt es doch einen Paragraphen zum Schutz des “Gewässerrandstreifens” im WHG. Die für uns wichtigen Bestandteile lauten:

Gesetz zur Ordnung des Wasserhaushalts (Wasserhaushaltsgesetz - WHG)
§ 38 Gewässerrandstreifen

(1) Gewässerrandstreifen dienen der Erhaltung und Verbesserung der ökologischen Funktionen oberirdischer Gewässer, der Wasserspeicherung, der Sicherung des Wasserabflusses sowie der Verminderung von Stoffeinträgen aus diffusen Quellen.

(2) Der Gewässerrandstreifen umfasst das Ufer und den Bereich, der an das Gewässer landseits der Linie des Mittelwasserstandes angrenzt. Der Gewässerrandstreifen bemisst sich ab der Linie des Mittelwasserstandes, bei Gewässern mit ausgeprägter Böschungsoberkante ab der Böschungsoberkante.

(3) Der Gewässerrandstreifen ist im Außenbereich fünf Meter breit. ...

(4) Eigentümer und Nutzungsberechtigte sollen Gewässerrandstreifen im Hinblick auf ihre Funktionen nach Absatz 1 erhalten. Im Gewässerrandstreifen ist verboten:

1.   die Umwandlung von Grünland in Ackerland,

2.   das Entfernen von standortgerechten Bäumen und Sträuchern, ausgenommen die Entnahme im Rahmen einer ordnungsgemäßen Forstwirtschaft, sowie das Neuanpflanzen von nicht standortgerechten Bäumen und Sträuchern,

3.   der Umgang mit wassergefährdenden Stoffen, ausgenommen die Anwendung von Pflanzenschutzmitteln und Düngemitteln, soweit durch Landesrecht nichts anderes bestimmt ist, und der Umgang mit wassergefährdenden Stoffen in und im Zusammenhang mit zugelassenen Anlagen, …”

Auf einen Streich hat das  WHG damit zwei Dinge verboten:

  • Das Entfernen von Bäumen und Sträuchern beim Graben nach Gold

  • Den Umgang mit Benzin, Motoröl und Batterien im Uferbereich und damit den Gebrauch von motorbetriebenen Highbankern (mit Verbrennungsmotor und elektrisch)

 

Im Paragraphen 89 wird außerdem deutlich gemacht, dass man im Fall einer nachhaltigen Änderung der Wasserbeschaffenheit mit Schadenersatz zu rechnen hat.

Eine nicht-nachhaltige Änderung der Wasserbeschaffenheit stellt die Nutzung der Goldwaschrinne dar. Hierbei wird das ausgegrabene Sediment in die Rinne gegeben und nach leichten und schweren Bestandteilen separiert. Die leichten Bestandteile verlassen die Sluice dabei in einem Wasserschwall, welcher einen hohen Anteil an Schwebstoffen enthält.

 

Während eine intensiven Schaufelsession am Claim kann der Bach dann schon mal eine sichtliche Trübung aufweisen. Diese legt sich aber nach ein paar Minuten wieder. Was kann uns das WHG hierzu sagen?

Gesetz zur Ordnung des Wasserhaushalts (Wasserhaushaltsgesetz - WHG)

§ 32 Reinhaltung oberirdischer Gewässer

"(1) Feste Stoffe dürfen in ein oberirdisches Gewässer nicht eingebracht werden, um sich ihrer zu entledigen. Satz 1 gilt nicht, wenn Sediment, das einem Gewässer entnommen wurde, in ein oberirdisches Gewässer eingebracht wird. …”

Bitte sehr! Hier haben wir die Erlaubnis, schwarz auf weiß und in Gesetzesform: Man darf Sediment wieder in einen Bach oder Fluss einbringen. Der Betrieb einer Goldwaschrinne ist also legal.

 

Zusätzlich treffen das WHG und das sächsische Wassergesetz noch folgende, unmissverständliche, Aussagen:

Gesetz zur Ordnung des Wasserhaushalts (Wasserhaushaltsgesetz - WHG) 

§ 5 Allgemeine Sorgfaltspflichten

"(1) Jede Person ist verpflichtet, bei Maßnahmen, mit denen Einwirkungen auf ein Gewässer verbunden sein können, die nach den Umständen erforderliche Sorgfalt anzuwenden, um

eine nachteilige Veränderung der Gewässereigenschaften zu vermeiden, …”

Sächsisches Wassergesetz

§ 24 Ufer und Gewässerrandstreifen (zu § 38 WHG)

"(1) Die Ufer der Gewässer einschließlich ihres Bewuchses sind zu schützen. ...”

Dies stellt für uns Goldschürfer ein Gebot zum allgemein rücksichtsvollen Verhalten dar! Also:

 

  • Keinen Müll liegen lassen!

  • Keine Pflanzen entfernen!

  • Löcher die man gräbt anschließend wieder zuschütten!

  • Keine nachhaltige Veränderung der Natur, also nie die komplette Kiesbank umgraben oder den Bach umleiten!

Gemeingebrauch oder Benutzung?

Bis jetzt haben wir uns den Fragen von erlaubten und nicht erlaubten Tätigkeiten im Rahmen unseres Hobbys gewidmet.

 

Es gibt jedoch auch Paragraphen, die jedwede Tätigkeit am Fluss zu einer Ordnungswidrigkeit erklären, solange sie nicht explizit genehmigt sind. Dies zeigt uns auch anschaulich, dass im Juristendeutsch jedes Wort auf die Goldwaage zu legen ist.

Es ist nämlich nicht das gleiche, ein Gewässer im Rahmen des Gemeingebrauches zu “nutzen” und ein Gewässer zu “benutzen”.

Aber lassen wir die Paragraphen 8 und 9 für sich selbst sprechen:

Gesetz zur Ordnung des Wasserhaushalts (Wasserhaushaltsgesetz - WHG) 

§ 8 Erlaubnis, Bewilligung

(1) Die Benutzung eines Gewässers bedarf der Erlaubnis oder der Bewilligung, soweit nicht durch dieses Gesetz oder auf Grund dieses Gesetzes erlassener Vorschriften etwas anderes bestimmt ist. …”

 

§ 9 Benutzungen

"(1) Benutzungen im Sinne dieses Gesetzes sind

das Entnehmen und Ableiten von Wasser aus oberirdischen Gewässern,

das Aufstauen und Absenken von oberirdischen Gewässern,

das Entnehmen fester Stoffe aus oberirdischen Gewässern, soweit sich dies auf die Gewässereigenschaften auswirkt,

das Einbringen und Einleiten von Stoffen in Gewässer,

das Entnehmen, Zutagefördern, Zutageleiten und Ableiten von Grundwasser.

 

(2) Soweit nicht bereits eine Benutzung nach Absatz 1 vorliegt, gelten als Benutzungen auch

das Aufstauen, Absenken und Umleiten von Grundwasser durch Anlagen, die hierfür bestimmt oder geeignet sind,

Maßnahmen, die geeignet sind, dauernd oder in einem nicht nur unerheblichen Ausmaß nachteilige Veränderungen der Wasserbeschaffenheit herbeizuführen,..."

Anhand der fett markierten Wörter lassen sich folgende Tätigkeiten als Genehmigungspflichtig ableiten:

 

  • Das Abpumpen von Wasser mit Hilfe einer Maschine, denn dies ist eine Entnahme, welche nicht unter Abschöpfen laut §25 WHG fällt. Der Highbanker kann also prinzipiell nur mit Genehmigung betrieben werden.

  • Der Einsatz von Sandsäcken, um den Wasserlauf in hohem Maße aufzustauen und so die eigene Rinne besser betreiben zu können

  • Schaufelarbeiten in einem solch großen Umfang, dass ganze Schotterbänke verschwinden. Denn dann sind die Gewässereigenschaften verändert.

Zusammenfassend ist die rechtliche Grundlage in Deutschland also folgende:

 

  • Du darfst eine Goldwaschrinne betreiben

  • Es ist nicht verboten, im Fluss herumzubuddeln

  • Es ist aber verboten, beim Buddeln Sträucher oder Bäume  zu entfernen

  • Motorbetriebene Highbanker nur mit Genehmigung

  • Aufstauen (auch mit Sandsäcken) nur mit Genehmigung

  • Größere Goldschürfprojekte nur mit Genehmigung

  • Allgemeine Rücksichtnahme auf Pflanzen und Tiere!

  • Lies das Wassergesetz deines Bundeslandes für weiterführende Regelungen!

Folgende Orte sind für die Goldsuche tabu:

 

  • Naturschutzgebiete

  • Pachtgewässer

  • Fischschongebiete

  • Waldboden

Das wäre soweit der uns bekannte Stand.

 

Wie du also sehen kannst, handeln wir in einem undurchsichtigen und wenig regulierten Gebiet des öffentlichen Rechtes, in welchem jede Regelung ohne viel Aufhebens, nämlich Kraft behördlicher Willkür, zu unseren Ungunsten aufgehoben oder uminterpretiert werden kann.

 

Die Grundlage des nachhaltigen Goldsuchens sollte daher umsichtiges, kooperatives und umweltschonendes Handeln sein. Damit wir uns Hobby noch lange Zeit ungestört betreiben können.

 

Wir wünschen euch weiterhin

 

Viel Spaß am Fluss!

Sören Kube & Paul Bertram, 12.01.2019

¹ https://www.juraforum.de/lexikon/gemeingebrauch

Wasserhaushaltgesetz: https://www.gesetze-im-internet.de/whg_2009/

Sächsisches Wassergesetz: https://www.revosax.sachsen.de/vorschrift/12868-SaechsWG

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